Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Einwandes der Vereinbarung eines Stundenhonorars im Verfahren der vereinfachten Festsetzung der Anwaltsvergütung
Leitsatz (amtlich)
Wendet der Mandant gegen einen Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, dass er aufgrund einer zwischen ihm und dem Anwalt getroffenen Vergütungsvereinbarung nur verpflichtet sei, das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen, auch wenn dieses niedriger ausfällt als die gesetzlichen Gebühren, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts, der gemäß § 11 Abs. 5 RVG der vereinfachten Kostenfestsetzung entgegensteht.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 103
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.09.2013; Aktenzeichen 16 Ca 414/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der ehemaligen anwaltlichen Klägervertreter und Antragsteller des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer vertraten den Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren Arbeitsgericht Köln 16 Ca 414/12 . Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 beantragten sie beim Arbeitsgericht Köln gegen die eigene Partei die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer auf den sich errechnenden Gesamtbetrag auf der Grundlage des § 11 RVG.
Dem Kostenfestsetzungsantrag gab das Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 06.02.2013 statt. Hiergegen legte der Kläger persönlich fristgerecht sofortige Beschwerde ein. In der Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.02.2013 machte der Kläger persönlich sinngemäß geltend, maßgeblich für die von ihm an die jetzigen Beschwerdeführer zu zahlende Anwaltsvergütung sei allein eine mit diesen ge...