Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Stufenlaufzeit bei Überleitung in eine andere Entgeltgruppe des BG-AT
Leitsatz (amtlich)
§ 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK vom 14. Juli 2007 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass bei Überleitung aus der Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 zum BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 3 die Berechnung der Stufenlaufzeit unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme von Tätigkeiten im Sinne des § 12 TV-Ärzte KUV zu erfolgen hat.
Normenkette
TVG §§ 1-2, 4; TV-Ärzte KUV § 12; TVÜ-Ärzte VBGK § 4
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 07.11.2013; Aktenzeichen 4 Ca 2464/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.11.2013 - 4 Ca 2464/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im bestehenden Arbeitsverhältnis über Zahlungsansprüche, die der Kläger auf eine nach seiner Auffassung nicht tarifgerechte Eingruppierung/Einstufung stützt.
Der Kläger, ein Humanmediziner und Mitglied des Marburger Bundes, ist - unterbrochen von einer rund zweijährigen Tätigkeit an der Universität M in den Jahren 1991 bis 1993 - seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten, die Mitglied der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (VBGK) ist, im ärztlichen Dienst beschäftigt. Seit dem 01.10.2000 war er als Oberarzt (sog. "Funktionsoberarzt") der Medizinischen Klinik und Poliklinik den Stationen M 12 und M 18 (Rheumatologie) zugeordnet und übte oberärztlichen Hintergrunddienst aus. Zudem führte er schon seit April des Jahres 2000 die rheumatologische Ermächtigungsambulanz. Der genaue Aufgabenzuschnitt in dieser Zeit ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben der Beklagten vom 19.08.2004 (Bl. 157 d. A.) wur...