Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der monatlichen Zulage
Leitsatz (amtlich)
Keine Kürzungsmöglichkeit der monatlichen Zulage gemäß §§ 15 Abs. 2.1, 24 Abs. 2 TVöD-K, wenn in einer arbeitsvertraglichen Ergänzungsvereinbarung die Gleichstellung mit einer Vollzeitkraft vereinbart worden ist.
Normenkette
TVöD-K § 15 Abs. 2.1; TVöD-K 24 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1, 3; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1563/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.04.2008 –; 2 Ca 1563/07 –; werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Anschlussberufung hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 105,10 EUR festgesetzt.
Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine tarifliche nicht dynamische Zulage in voller Höhe von monatlich 35,00 EUR oder nur gekürzt entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,6 Stunden zusteht.
Die am 17.03.1960 geborene Klägerin ist seit dem 16.10.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern in der B1 in B2 B3 als Physiotherapeutin tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.11.1990 wurde die Klägerin in Anlehnung an die Bestimmungen des BAT für Gemeinden in die Vergütungsgruppe BAT VI b Stufe 5 eingestuft. Das Gehalt sollte sich jeweils um den Prozentsatz erhöhen, um den sich das Tarifgehalt (Grundgehalt, Ortzuschlag) aufgrund entsprechender Tarifvereinbarungen für die Tarifgehälter für Angestellte im öffentlichen Dienst für Gemeinden (BAT) erhöht.
Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen schloss die...