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LAG Hamm Urteil vom 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00 (veröffentlicht am 27.09.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung durch den Insolvenzverwalter mangels ausreichender Masse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Insolvenzverwalter kann aus insolvenzspezifischen Gründen berechtigt sein, einen Teil der Belegschaft von der Arbeit freizustellen. Er ist bei der Ausübung seines Freistellungsrechts an die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 1 BGB gebunden. Dabei können soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und besondere finanzielle Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bedeutung sein.

2. Stellt der Insolvenzverwalter einen Teil der Belegschaft mangels ausreichender Masse von der Arbeit frei, kann eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nur ergehen, wenn die Auswahlentscheidung des Insolvenzverwalters willkürlich oder offensichtlich unwirksam ist und besondere Beschäftigungsinteressen dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den freigestellten Arbeitnehmer gebieten.

3. Es bleibt unentschieden, ob der Insolvenzverwalter bei der vorübergehenden Freistellung eines Teils der Belegschaft Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten hat.

 

Normenkette

ArbGG § 62 Abs. 2; ZPO §§ 935, 940; InsO § 55 Abs. 2 S. 2, § 209 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 315 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 05.07.2000; Aktenzeichen 4 Ga 14/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 05.07.2000 – 4 Ga 14/00 – abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: unverändert 11.752,– DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung in Anspruch.

Der am 11.10.1954 geborene Kläger, der verheiratet is...

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