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LAG Hamm Urteil vom 26.04.1996 - 10 Sa 1817/95

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Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 24.08.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1947/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.1998; Aktenzeichen 10 AZR 387/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 24.08.1995 – 1 Ca 1947/94 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Zahlung eines anteiligen tariflichen 13. Monatseinkommens geltend.

Der am 14.02.1957 geborene Kläger ist seit dem 07.10.1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Möbelindustrie, als Maschinenführer zu einem Stundenlohn von zuletzt 24,29 DM brutto tätig. Die Beklagte wendet in ihrem Betrieb allgemein die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie an, so auch den Tarifvertrag über die stufenweise Einführung des 13. Monatseinkommens (Sonderzahlung) für Arbeitnehmer der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie vom 10.01.1989 (im folgenden: TV-Sonderzahlung).

Seit dem 13.08.1993 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Anschluß an die Lohnfortzahlung erhielt er seit September 1993 Krankengeld von der AOK. In derzeit vom 06. Bis 12.09.1994 unternahm der Kläger einen vergeblichen Arbeitsversuch, seit dem 13.09.1994 erhält er wieder Krankengeld.

Mit der am 29.12.1994 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage macht der Kläger die Gewährung einer anteiligen tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 1994 geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß nach den tariflichen Bestimmungen ihm auch bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit 4/12 der Sonderzahlung im Bezugsjahrverbleiben müßten. Der fiktive Arbeitsverdienst für die Monate Januar bis April 1994 müsse der Berechnung der Sonderzahlung zu Grunde gelegt werden. Bei einem Gesamtverdienst vom 15.278,42 DM in der Ze...

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