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LAG Hamm Urteil vom 25.04.2002 - 8 Sa 1842/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gratifikation. Rückzahlung. Bindungsdauer. Aufteilung in Teilbeträge

Leitsatz (amtlich)

Verspricht der Arbeitgeber die Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts in zwei Teilbeträgen, zahlbar zum 30.06. und 30.11. des Jahres, so richtet sich die mit einer Rückzahlungsklausel verbundene zulässige Bindungsdauer nicht nach der Höhe der Gesamtleistung, sondern nach der Höhe des zuletzt gewährten Teilbetrages. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. des Folgejahres ist damit rückzahlungsunschädlich.

Normenkette

BGB § 611

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen 4 Ca 2076/01)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 10 AZR 390/02)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2001 – 4 Ca 2076/01 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, welcher aufgrund eigener Kündigung vom 12.02.2001 zum 31.03.2001 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, gegen den Einbehalt der im Jahre 2000 in zwei Raten gezahlten Gratifikationsleistung in Höhe eines Monatsgehalts von 4.700,– DM brutto. Diesen Einbehalt stützt die Beklagte auf die in § 5 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung, welche wie folgt lautet:

§ 5

Gratifikation

I. Der Arbeitnehmer erhält eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes, die jeweils zur Hälfte am 30.06. und am 30.11. eines jeden Jahres zusammen mit dem dann fälligen Monatsgehalt ausgezahlt wird.

II. Der Arbeitnehmer erkennt an, dass mit der Gratifikation Urlaubsgeld etc. abgegolten sind, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht.

III. De...

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