Revision zurückgewiesen 16.05.00
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 4 Ca 3569/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.11.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld – 4 Ca 3569/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 21. bis zum 31.10.1996.
Der Kläger war seit dem 25.06.1994 als Heizungsmonteur bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 22.07.1994 zugrunde. § 7 des Arbeitsvertrages lautet:
„Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.”
Der Kläger war seit dem 21.04.1995 arbeitsunfähig krank. Mit Wirkung zum 18.10.1996 wurde der Kläger bei der Krankenkasse ausgesteuert.
Der Kläger hat behauptet, er habe am 09.10.1996 seine Arbeitskraft ab dem 21.10.1996 angeboten. Seit dem 21.10.1996 sei er wieder arbeitsfähig. Die Beklagte habe erklärt, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei nicht möglich.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 11.10.1996 bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitskraft an und machte zugleich ein Angebot, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Am 18.10.1996 erschien der Kläger im Betrieb der Beklagten. Die Parteien streiten darüber, ob die Parteien bei dieser Gelegenheit das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet haben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich nicht mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. Es sei über eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindun...