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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.12.1996 - 7 Sa 889/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.06.1996; Aktenzeichen 1 Ca 310/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom04.06.1996 – Az.: 1 Ca 310/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien stritten darüber, ob die Kündigung des Beklagten, erklärt mit Schreiben vom 31.01.1996, der Klägerin unstreitig am 01.02.1996 zugegangen, das Arbeitsverhältnis zum 29.02.1996 beendigen konnte.

Die Parteien haben in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 31.08.1992 vereinbart:

§ 1 Beginn und Art der Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird am 01. September 1992 als Haushälterin eingestellt. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, es sei denn, der in § 8 vereinbarte Tarifvertrag sieht für die Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist vor, die dann gilt.

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Aufnahme der Tätigkeit ist beiderseits ausgeschlossen.

§ 8 Ergänzende Vorschriften

Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages bestehen zwischen den Parteien nicht. Nebenabreden und Ergänzungen sowie Änderungen dieses Vertrages werden nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.

Die Klägerin hat ihre Klage im wesentlichen damit begründet, nachdem unstreitig festgestellt war, daß das Kündigungsschutzgesetz wegen der Anzahl der beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer keine Anwendung findet,

daß die Kündigung erst mit dem 31. März 1996 das Arbeitsverhältnis habe beendigen können, da eine gesetzliche Frist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten sei, die bei Zugang der Kündigung am 01.02.1996 zu dem oben erwähnten Beendigungsdatum führe.

Eine zuvor erklärt...

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