Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 20.12.1995; Aktenzeichen 4 (2) Ca 3012/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.1995 – 4 (2) Ca 3012/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird dahin klargestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Gesamtnettobetrag seit 16.11.1995 zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.142,05 DM.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger war seit 1961, zuletzt als Personalleiter, bei der Firma S. & R. Baugesellschaft mbH in G. einem Unternehmen mitzuletzt 337 Arbeitnehmern, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 01.10.1987 (Bl. 6/7 GA) und den tariflichen Regelungen für technische und kaufmännische Angestellte im Baugewerbe.
Mit Beschluß vom 31.03.1995 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt (Amtsgericht Gelsenkirchen 5 N 127/95). Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter dem 18.04.1995 zum 30.11.1995. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen im Verfahren 4 Ca 1274/95. Gegen den Beklagten sind auch von anderen Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin Kündigungsschutzverfahren anhängig. In einem weiteren Rechtsstreit macht der Kläger gegen den Beklagten rückständige Gehaltsansprüche für November und Dezember 1994, Weihnachtsgeld 1994 und Urlaubsgeld für 1995 geltend (4 Ca 1581/95).
Im Bericht zur Gläubigerversammlung vom 13.06.1995 (Bl. 75 bis 108 GA) ermittelte der Beklagte die Masseschulden und Massekosten mit...