Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortführung eines Erbbaurechtsverhältnisses nach Konkurseröffnung. Feststellung der Masseunzulänglichkeit. Öffentliche Bekanntmachung durch den Konkursverwalter. Darlegungs- und Beweislast des Konkursverwalters. Befriedigung der Massegläubiger verhältnismäßig der in § 60 KO angeordneten Rangfolge
Leitsatz (redaktionell)
1. Führt der Konkursverwalter nach Konkurseröffnung das Erbbaurechtsverhältnis fort, dessen Erfüllung zur Konkursmasse verlangt worden ist, sind die Erbbauzinsen und Garantiezahlungen Masseschulden gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO, die aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen sind. Massegläubiger sind grundsätzlich befugt, sich durch Leistungsklage Befriedigung zu verschaffen.
2. Dieser Grundsatz gilt für Massegläubiger im Fall der Masseunzulänglichkeit nicht mehr. Sobald sich herausstellt, dass die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht, sind die Massegläubiger nur noch verhältnismäßig in der in § 60 KO angeordneten Rangfolge zu befriedigen.
3. Die Masseunzulänglichkeit steht fest aufgrund ihrer öffentlichen Bekanntmachung durch den Konkursverwalter, der dadurch seiner Darlegungs- und Beweislast Genüge getan hat.
Normenkette
KO § 59 Abs. 1 Nr. 2, §§ 57, 14, 60
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 26.01.1995; Aktenzeichen 8 O 359/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Januar 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den Beklagten eine Masseforderung in Höhe von 96.399,12 DM nebst 6 % Zinsen vom 8. November 1994 an sowie weiterer 6 % Zinsen aus 66.643,43 DM vom 8. Juli bis zum 7. November 1994 zusteht.
Im übrigen wird d...