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LAG Hamm Urteil vom 12.11.2010 - 10 Sa 830/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbindung. Verbandszugehörigkeit. Wechsel des Arbeitgebers in OT-Mitgliedschaft. Tarifautonomie. Erforderlichkeit einer klaren und eindeutigen Trennung der Befugnisse der Mitglieder mit und ohne Tarifbindung. Anforderungen an Satzung des Arbeitgeberverbandes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitgeberverband muss in seiner Satzung OT-Mitglieder von den Entscheidungen über Tarifangelegenheiten ausschließen. Hierzu gehört auch, dass in der Satzung vorgesehen ist, dass OT-Mitglieder den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten dürfen. Die bloße Ausschließung des Stimmrechts für OT-Mitglieder in einer Satzung kann insoweit unzureichend sein und zur Unwirksamkeit des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft führen.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 03.03.2010; Aktenzeichen 4 Ca 180/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2012; Aktenzeichen 4 AZR 27/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.03.2010 – 4 Ca 180/10 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

62,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008,

12,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 sowie

138,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Zahlungsansprüche aus einer Tariflohnerhöhung geltend und begehrt Gehaltsdifferenzen für die Monate Mai bis Juli 2008, eine anteilige Einmalzahlung sowie die anteilige Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung für das Ja...

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