Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung eines im öffentlichen Dienst einer Kommune beschäftigten Straßenbauers wegen der außerdienstlich begangenen Straftaten der Zuhälterei und des Menschenhandels
Leitsatz (redaktionell)
Ein im öffentlichen Dienst einer Kommune beschäftigter Straßenbauer kann wegen außerdienstlich begangener Straftaten der Zuhälterei und des Menschenhandels fristlos gekündigt werden.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; TVöD-BT-V § 41; BAT § 8
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen 5 Ca 1115/08)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 2 AZR 293/09)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.08.2008 – 5 Ca 1115/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet ist.
Der am 17.12.1981 geborene, verheiratete, gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.09.1998 zunächst als Auszubildender, ab dem 21.07.2001 als Straßenbauer bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.315,42 EUR tätig.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 20.07.2001 (Bl. 5, 6 d.A.) zugrunde. Gem. § 2 des Vertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G), des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) zum BMT-G und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Seit dem 01.10.2005 ist auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 (TVöD...