Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 29.07.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2521/93) |
Nachgehend
Tenor
I
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 29. Juli 1994 – 4 Ca 2521/93 – teilweise abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.425,– DM brutto nebst 4% Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23. Dezember 1993 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II
Die Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte dem Kläger, zur Hälfte dem Beklagten auferlegt.
III
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Überstunden und Reisezeiten zu vergüten hat.
Der 55-jährige Kläger ist Diplom-Ökonom. Er ist seit dem 01. Februar 1981 bei dem Beklagten beschäftigt. Seine Aufgabe ist es – entsprechend dem Geschäftsgegenstand des Beklagten –, die Rechnungslegung und Betriebsführung ärztlicher Organisationen zu prüfen.
Der Kläger wohnt in D.. Er wird vom Beklagten – wie andere seiner – des Beklagten – Prüfer auch – an wechselnden Orten eingesetzt.
Nach Maßgabe des § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02. Januar 1981 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 42 Stunden. Sie ist verteilt auf die Tage von Montag bis Freitag. Der Kläger bezieht ein Gehalt entsprechend der Vergütungsgruppe II a BAT in Höhe von zuletzt 7.061,95 DM brutto monatlich.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe in der Zeit vom 04. November 1991 bis einschließlich des 01. Oktober 1993 insgesamt 231,75 Überstunden für den Beklagten geleistet. Er hat diese Stunden im einzelnen nach Kalenderwochen, Wochentagen, Lage und Umfang der jeweiligen Tagesarbeitszeit und darin enthaltener – zumeist an den Montagen und Freitagen angefallener – Reisezeit, n...