Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn es zu einer Änderung seines Arbeitsvertrages nicht gekommen ist, so ist ein früherer geschäftsführender Gewerkschaftssekretär der Gewerkschaft H3 nicht als Bezirksgeschäftsführer in die Entgeltgruppe 9 der GBV Entgeltsystem der V1 einzugruppieren.
Normenkette
GBV Entgeltsystem
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 09.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 194/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.04.2009 – 5 Ca 194/09 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.
Der am 07.05.1945 geborene Kläger nahm zum 01.01.1973 eine Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär für die Gewerkschaft H3 auf. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.07.1973 (Bl. 6 d.A.). Darin ist u.a. geregelt, dass sich Besoldung, Urlaub und die übrigen Arbeitsbedingungen nach den jeweils vom Gewerkschaftsausschuss beschlossenen „Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft H3” (vgl. Bl. 210 – 227 d.A.), welche die Parteien als einen verbindlichen Bestandteil des Anstellungsvertrages anerkennen würden, richte. Mit Schreiben vom 26.10.1979 (Bl. 7 d.A.) übertrug die Gewerkschaft H3 dem Kläger die Geschäftsführung der Bezirksverwaltung R4-N1 ab dem 01.10.1979. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger in G2 tätig. Der Kläger war in der Tarifgruppe 12 der Gehaltsstruktur für Beschäftigte der Gewerkschaft H3 eingruppiert. Er erzielte zuletzt ein monatliches Einkommen von 4.646,– EUR brutto.
Im Juli 2001 verschmolz die Gewerkscha...