Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 25.04.1995; Aktenzeichen 2 Ca 722/94) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25. April 1995 – 2 Ca 722/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der 36-jährige Kläger studierte Geschichte und politische Wissenschaften. Er beendete sein Studium mit Ablegen der Magisterprüfung. Im Anschluß daran war er in der Zeit vom 01. November 1988 bis 31. März 1989 als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität B. des
beklagten Landes tätig.
Mit Arbeitsvertrag vom 17. April/02. Mai 1989 wurde der Kläger vom beklagten Land für die Zeit vom 01. April bis 31. Dezember 1989 als „vollbeschäftigter Wissenschaftlicher Mitarbeiter” an der Universität B. eingestellt. In § 1 des Vertrages heißt es, der Kläger werde „als Zeitangestellter” und „Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: ‚Vorbereitung des Zentrums für interdisziplinäre Ruhrgebietsforschung’” eingestellt. Laut § 2 des Arbeitsvertrages wurde das „Beschäftigungsverhältnis… befristet, weil die Vergütung überwiegend aus Mitteln Dritter erfolgt und die Beschäftigung der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend erfolgt (§ 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG)”. Nach § 4 des Vertragstextes bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den ihn ergänzenden Tarifwerken.
Mit Vertrag vom 09./20. Februar 1990 wurde der Kläger als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und „Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer ‚ZEFIR’ bis zum 31.12.1990” eingestellt. §§ 2, 4 des Vertrages entsprechen dem Text des Vorgängers.
Am 25./26. Januar 1991 unterzeichneten die...