Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Vergütung bei ganztägigen Klassenfahrten
Leitsatz (amtlich)
Vollzeitvergütungsanspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin bei zumindest ganztägigen Klassenfahrten - im Anschluss an BAG 22.08.2001 AP BGB 611 Lehrer, Dozenten Nr. 144 und wie LAG Hamm 21.09.2004, 12 (5) Sa 704/04 - n. rkr: BAG 5 AZR 566/04 -
Normenkette
TzBfG § 4; BAT § 34
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 1 Ca 3527/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.05.2004 – 1 Ca 3527/03 – wird auf Kosten des beklagten Landes mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für zukünfti ge zumindest ganztätige Klassenfahrten wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.
Tatbestand
Die als teilzeitbeschäftigte angestellte Lehrerin verfolgt Ansprüche auf eine Vergütung wie eine Vollzeitkraft bei der Teilnahme an zumindest ganztägigen Klassenfahrten. Die am 12.01.13xx geborene Klägerin steht seit 1993 als Lehrerin für die Sekundarstufe I mit den Fächern Mathematik und Kunst in einem Anstellungsverhältnis zu dem beklagten Land Seit 1994 besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung des BAT und der Sonderregelungen SR 2 l I BAT und SR 2 y BAT vereinbart (Vertragskopie: Bl. 10 d.A.). Die Klägerin unterrichtet 13 Wochenstunden an der Städtischen Gesamtschule S2xxxxxxxx und erhält eine Vergütung nach BAT III in der Höhe von 13/25,5 der Vergütung einer Vollzeitkraft, das waren 2002 monatlich 1912,66 EUR brutto. Vom 13.09.2002 bis zum 20.09.2002 leitete die Klägerin eine Klassenfahrt der Klasse 10 nach C1xxxxxxxx / I1xxx...