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LAG Hamm Urteil vom 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten. unangemessene Benachteiligung. pro rata temporis. Staffelung

Leitsatz (amtlich)

Eine arbeitsvertragliche Klausel über die Rückforderung von Fort- und Weiterbildungskosten ist dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie bei einer Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, ohne auf eine ausdifferenzierte, etwa monatliche Staffelung abzustellen.

Normenkette

BGB § 305 ff; BAT-KF § 5; BAT-KF Nr. 7 SR 2a

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 16.08.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1419/11)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.2013; Aktenzeichen 9 AZR 442/12)

BAG (Aktenzeichen 3 AZR 442/12)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.08.2011 – 2 Ca 1419/11 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Kosten einer Weiterbildung des Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Der Beklagte war bei ihr vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2010 als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Die Parteien legten die Arbeitsvertragsbedingungen zunächst in einem befristeten Arbeitsvertrag vom 31.08.2008 fest. Danach wurde der Beklagte als Krankenpfleger beschäftigt und in die Vergütungsgruppe BAT-KF KR Va, Fg. 7 eingruppiert. Der unbefristete Anschlussvertrag vom 16.06.2008 weist eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT-KF 9a, Fg. 9 aus. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 6 des Arbeitsvertrages die BAT-An...

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