Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 12.06.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1166/96 O) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 12.06.1997 – 3 Ca 1166/96 O teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 23.448,30 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrages, den der Beklagte am 01.09.1994 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft abgeschlossen hat (i.F. Gehalts-TV vom 01.09.1994).
Der Kläger ist seit dem 15.01.1992 als Masseur und medizinischer Bademeister im Erholungszentrum des Beklagten in B…. beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.12.1991 wird auf Blatt 34 ff. der Akte verwiesen. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (i.F. HBV).
Der Beklagte schloß beginnend mit dem Jahr 1959 verschiedene Mantel- und Gehaltstarifverträge mit der HBV und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (i.F. DAG). So wurde mit Wirkung vom 01.02.1986 ein Manteltarifvertrag geschlossen, dessen persönlicher Geltungsbereich sich gemäß § 1 b „auf alle hauptamtlich gegen Lohn oder Gehalt vom Bundesvorstand, von den Landesverbänden des Reichsbundes und von sonstigen Einrichtungen des Reichsbundes Beschäftigten” bezog.
Unter dem Datum des 29.03.1990 richtete die HBV folgendes Schreiben an den Beklagten:
„Verhandlungen für einen neuen Gehaltstarifvertrag;
Forderungen von HBV und DAG
Sehr geehrte Herren,
nach am 26. März 1990 erfolgter Abstimmung zwischen DAG und Gewerkschaft HBV übersenden wir Ihnen beiliegend die Vorschläg...