Die Revision wird für die Klägerin zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Entgeltdifferenzen der Stewards/Stewardessen der M3xxxxx AG im Zusammenhang mit einem Betriebsteilübergang zur D1 R5xxxx T1xxxxxxxx AG
Leitsatz (redaktionell)
Stellen die Tarifvertragsparteien bei der Berechnung von Entgeltdifferenzen im Zusammenhang mit einem Betriebsteilübergang auf eine konkret benannte Stundenzahl ab, so hat die Berechnung auf dieser Basis zu erfolgen und nicht auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit.
Normenkette
TV zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen (KonzernZ1xxxx)-Vereinbarung zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/innen der M3xxxxx AG Sexx Tagverkehr der D1 R5xxxx & T1xxxxxxx AG
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 12.08.2004; Aktenzeichen 2 Ca 5622/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.08.2004 – Az. 2 Ca 5622/03 wird zurückgewiesen.
Der weitergehende Klageantrag aus der Berufungsbegründungsschrift vom 23.12.2004 wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.396,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage, die im Zusammenhang mit einem Betriebsteilübergang zu zahlen ist.
Kernpunkte des Streites sind dabei einerseits die Frage, auf Basis welcher Jahresarbeitszeit Einkommensdifferenzen zu errechnen sind und zum anderen, ob alle Einkommensbestandteile der Klägerin vor Betriebsteilübergang in die Berechnung einzubeziehen sind.
Die am 03.05.1957 geborene Klägerin war seit dem 08.05.1978 als Stewardess bei der M3xxxxx AG beschäftigt.
Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen bestand dort zulet...