Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitszeitbetruges
Leitsatz (redaktionell)
1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses i.S. von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG - 2 AZR 381/10 - 09.06.2011; BAG - 2 AZR 39/05 -27.11.2005; BAG - 2 AZR 255/07 - 21.04.2005).
2. Jedoch setzt dies substantiierten Vortrag voraus, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Datum als Arbeitsbeginn eine bestimmte Uhrzeit angegeben habe, jedoch tatsächlich erst zu einer späteren Uhrzeit erschienen sei und unter welchen Umständen der Arbeitgeber diese Beobachtungen mit Hilfe von Mitarbeitern gemacht hat und welche Variablen der Dokumentation zugrunde liegen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 17.12.2013; Aktenzeichen 7 Ca 1917/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.12.2013 - 7 Ca 1917/13 - wird einschließlich des Auflösungsantrags zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der 51-jährige Kläger ist seit April 2001 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Immobilienkaufmann tätig. Sein Entgelt belief sich zuletzt auf 4.165,00 Euro brutto monatlich.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.02.2001, für dessen Einzelh...