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LAG Hamm Urteil vom 02.10.2014 - 15 Sa 1002/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswirkungen eines Vergleichs zwischen dem Veräußerer eines Betriebes und einem Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Einigen sich ein Arbeitnehmer und der Betriebsveräußerer darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs endet, so beseitigt dies die Wirkung eines zuvor erklärten Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 779

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 25.03.2014; Aktenzeichen 5 Ca 2382/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.03.2014 - 5 Ca 2382/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen nach einem erfolgten Teilbetriebsübergang bezüglich eines Reinigungsobjektes von der Beklagten auf die Firma I2, Gelsenkirchen.

Die Beklagte, die ein Unternehmen der Gebäudereinigung mit Objekten u. a. in Gelsenkirchen und D betreibt, verlor den Reinigungsauftrag der Gesamtschule K an die Firma I2, die zum 01.10.2012 sämtliche Betriebsmittel zu dem Reinigungsobjekt Gesamtschule K übernahm und die von der Beklagten in dem Reinigungsobjekt eingesetzten Arbeitnehmerinnen einschließlich der Vorarbeiterin über den 30.09.2012 in dem Reinigungsobjekt einsetzte.

Die 1979 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten als Raumpflegerin zu 14,5 Wochenarbeitsstunden in dem Objekt Gesamtschule K bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 682,50 Euro seit Mai 2001 beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs befand sich die Klägerin in Elternzeit. Die Elternzeit endete mit dem 31.03.2013. Auf Weisung der Beklagten nahm die...

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