Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 03.05.1995; Aktenzeichen 2 Ca 286/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.05.1995 – 2 Ca 286/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die 1940 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Realschulabschluß von April 1958 bis März 1959 eine Frauenfachschule, danach von 1959 bis 1961 die spezielle Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und erlangte damit die Befähigung als staatlich anerkannte Erzieherin. Zu ihrer Ausbildung gehörten Praktika in einem Kindergarten, in einem Kinderhort/einer Tagesstätte sowie in einem Kinderheim. Von April 1961 bis März 1962 leitete sie einen evangelischen Kindergarten in B., nachfolgend arbeitete sie bis zum Beginn ihrer Mutterschutzfrist ca. ein Jahr lang als Erzieherin in einem Kinderheim des Diakonischen Werkes in T.
Mit Wirkung ab 07.09.1970 wurde die Klägerin von dem beklagten Land als Angestellte beim Schulamt des Kreises S. unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT mit 30 Wochenstunden in den öffentlichen Volksschuldienst eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom selben Tage (Bl. 14 d. A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Klägerin wurde mit der Verwaltung einer Schulkindergärtnerinnenstelle an einer Grundschule der Stadt Rheine beauftragt (Schreiben des Schulamtes vom 07.09.1970, Bl. 110 d. A.).
Ausweislich eines von ihr vorgelegten Zeugnisses des Regierungspräsidenten Münster vom 02.1...