Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn der Arbeitnehmer ohne Aufhebung des Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer der GmbH berufen wird
Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht. Dies gilt auch dann, wenn der aufgrund eines Arbeitsvertrages als technischer Leiter beschäftigte Arbeitnehmer zum Geschäftsführer ernannt wird und tatsächlich die Tätigkeiten eines Geschäftsführers ausübt, ohne dass der bisher bestandene Arbeitsvertrag aufgehoben und ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden ist (Abweichung von LAG Niedersachen, 05.03.2007 – 17 Ta 618/06, NZA-RR 2007, 522 und LAG Bremen, 02.03.2006 – 3 Ta 9/06, LAGE § 5 ArbGG 1979 Nr. 11)
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 323
Verfahrensgang
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 5 AZB 58/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2007 – 5 Ca 878/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.609,47 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger will gegenüber den Beklagten feststellen lassen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten zu 1) und 2) vom 30.03.2007 nicht aufgelöst worden ist, fordert Weiterbeschäftigung als technischer Leiter und macht rückständige Vergütungsansprüche geltend.
Der am 01.08.1958 geborene Kläger trat aufgrund eines Arbeitsvertr...