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LAG Bremen Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Bestellung zum Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Arbeitnehmer, mit dem zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, nach einem Jahr Tätigkeit in dem Unternehmen durch mündlichen Vertrag und Eintragung im Handelsregister zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, kann der Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 623 BGB nicht durch die Bestellung konkludent aufgehoben werden.

Wird der Geschäftsführer später abberufen und das bestehende „Anstellungsverhältnis” schriftlich gekündigt, sind für die Kündigungsschutzklage deshalb die Arbeitsgerichte zuständig.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1390/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 24.11.2005 – Az.: 1 Ca 1390/05 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war bei der Beklagten, die außer ihm zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 01.12.2003 auf Grund des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 19.12.2003 (vgl. Bl. 3-7 d. A.) als kaufmännischer Leiter tätig. Mit Beschluss vom 01.04.2004 wurde er zum Geschäftsführer der Beklagten berufen (vgl. Bl. 7 d. A.). Mit Schreiben vom 15.08.2005 wurde ihm mitgeteilt, dass ihn die Gesellschafterversammlung am 11.08.2005 mit sofortiger Wirkung von der Position des Geschäftsführers der Beklagten abberufen habe. Gleichzeitig wurde das mit ihm bestehende Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung hilfsweise zum nächst möglichen Termin gekündigt (vgl. Bl. 8 d. A.). Unter dem Datum des 27.10.2005 sprach die B...

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