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LAG Hamm Beschluss vom 28.11.2003 - 10 TaBV 162/03

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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtmittel gegeben

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zutrittsrecht eines Ersatzmitglieds zum Betriebzeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds Niederlegung des Betriebsratsamts

Leitsatz (amtlich)

In der bloßen Äußerung eines gewählten Betriebsrats-/Ersatzmitglieds, man wolle keine Betriebsratsarbeit machen, liegt keine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG und auch keine Niederlegung des Betriebsratsamtes im Sinne des § 24 Nr. 2 BetrVG.

Normenkette

ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 24 Nr. 2; BetrVG § 25 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 1

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 4 BVGa 16/03)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 30.10.2003 – 4 BVGa 16/03 – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Zugang eines Ersatzmitgliedes zum Betrieb des Arbeitgebers sowie um die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Der Arbeitgeber betreibt auf der K2xxxxxxxx 44 in H1xxx eine Tankstelle der Marke T3xxxxxxx. In der Tankstelle sind durchschnittlich 10 bis 15 Teilzeitbeschäftigte sowie eine Vollzeitkraft beschäftigt.

Aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.09.1997 (Bl. 129 f.d.A.) war Frau H4xxx C1xxxxxxxxx, geboren am 15.01.16xx als Teilzeitbeschäftigte zunächst bei Herrn J2xxxxx A2xx angestellt.

Aufgrund eines weiteren schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.06.2000 (Bl. Bl. 124 ff.d.A.) wurde Frau C1xxxxxxxxx mit Wirkung zum 29.06.2000 aufgrund der Übertragung der Aktivitäten an der Tankstelle H1xxx auf den Arbeitgeber als Mitarbeiter in der Tankstelle/Bistro eingesetzt; die bisherige Dienstzeit wurde angerechnet. Die regelmäßige monatliche Arbeitsz...

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Zusammenfassung Überblick Dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufwendungen zur persönlichen Lebensführung selbst tragen müssen, ist grundsätzlich unbestritten. In Einzelfällen will die h. M. von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zulassen, um möglichst viele ...

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