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Kosten der privaten Lebensführung als Kosten der Betriebsratsarbeit (BB 2011, Heft 34, S. 2104)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufwendungen zur persönlichen Lebensführung selbst tragen müssen, ist grundsätzlich unbestritten. In Einzelfällen will die h. M. von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zulassen, um möglichst viele Arbeitnehmer für betriebsverfassungsrechtliches Engagement zu gewinnen. So soll der Arbeitgeber Kinderbetreuungskosten unter Umständen als Kosten der Betriebsratsarbeit erstatten. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob eine solche Abkehr von der Unentgeltlichkeit des Ehrenamts mit geltendem Recht in Einklang zu bringen ist.

I. Die Kosten der Mitbestimmung

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist die betriebliche Mitbestimmung regelmäßig zwingende Begleiterscheinung der Betriebsführung durch den Arbeitgeber. Die Bildung eines Betriebsrats beruht also auf dem Gesetz und nicht etwa auf einer autonomen Entscheidung der Belegschaft. "Ursache" der Mitbestimmung ist mit anderen Worten die Betriebsgründung und nicht erst die Betriebsratswahl. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen hat – und nicht etwa die Belegschaft (§ 41 BetrVG).

Zu diesen Kosten gehören neben den Ausgaben für die notwendigen Sachmittel (§ 40 Abs. 2 BetrVG) sowie den laufenden Kosten des Betriebsrats als Organ auch jene Aufwendungen, welche einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben tätigen[1]. Die h. M. – und mit ihr neuerdings das BAG – zählt dazu auch die Kinderbetreuungskosten eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds, wenn dieses Betriebsratstermine außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit wahrnimmt[2].

Generell ist die Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kosten der Betriebsratsarbeit und vom Arbeitgeber nicht zu tragenden Kosten der privaten Lebensführung schwier...

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