Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung im Beschlussverfahren Auskunftsanspruch des Betriebsrats zwecks Bildung eines europäischen Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Im Beschlussverfahren über den Auskunftsanspruch des Betriebsrats zwecks Bildung eines europäischen Betriebsrats kann der Gegenstandswert nicht mit mehr als dem Wert des doppelten Auffangwertes des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bewertet werden.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3; EBRG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.02.2005 – 2 BV 92/00 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Ausgangsverfahren macht der Betriebsrat Auskunftsansprüche zwecks Bildung eines Europäischen Betriebsrats gegen den Arbeitgeber geltend.
Durch Beschluss vom 18.01.2005 hat das Arbeitsgericht im Anschluss an die Einholung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15.07.2004 dem geltend gemachten Auskunftsanspruch des Betriebsrates nach § 5 Abs. 2 EBRG im Wesentlichen stattgegeben. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.01.2005 ist noch nicht rechtskräftig.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren durch Beschluss vom 10.02.2005 auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Auf die Begründung des Beschlusses vom 10.02.2005 wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 28.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ist der Auffassung, die Bedeutung des Europäischen Betriebsrat...