Tenor
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bielefeld ruft den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 177 EG Vertrag zur Vorabentscheidung folgender Fragen an:
1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbes. Art. 4 und 11, dass ein im Vereinigten Königreich von Großbritannien ansässiges Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Abs. 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt oder ein in dem Königreich der Niederlande ansässiges Unternehmen, das die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, verpflichtet ist, einem anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, das zur selben Unternehmensgruppe gehört, Auskunft zu erteilen über die zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und Betriebe, über deren Rechtsform und Vertretungsverhältnisse und die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer sowie deren Verteilung auf die Mitgliedsländer und Unternehmen?
2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfasst die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen der Arbeitnehmervertretungen und ihrer Vertreter, die für die Arbeitnehmer der Unternehmen oder der von ihnen anhängigen Unternehmen bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrates zu beteiligen sind?
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über Auskunftspflichten der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat im Zusammenhang mit der Errichtung eines Europäischen Betriebsrates.
Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin ist Teil einer international t...