Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung 1. Sachbearbeiterin für ambulante Abrechnungsfälle
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 3 Ca 539/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 1995 – 3 Ca 539/92 – abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a (Vergütungsordnung Bund und Länder) zum BAT ab 01. Oktober 1990 zu vergüten und die sich aus den Vergütungsgruppen V b und IV b der Anlage 1 a zum BAT ergebende Vergütungsdifferenz mit 4% Zinsen p.a. ab dem 07. Januar 1993 bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1966 bei der Beklagten beschäftigt und seit dem 1. Juli 1982 als 1. Sachbearbeiterin für ambulante Abrechnungsfälle im AK Heidberg tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1971 in Vergütungsgruppe V c und seit dem 1. Dezember 1975 in Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 c, eingestuft. Mit Schreiben vom 4. April 1991 hat die Klägerin Vergütungszahlungen nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 b, geltend gemacht. Nach längerer Auseinandersetzung hat die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 11. August 1992 die Forderung abgelehnt.
Aufgabe der Klägerin und ihrer Kolleginnen als Sachbearbeiterinnen für...