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LAG Hamburg Urteil vom 29.08.2018 - 6 Sa 12/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nach einem Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Tarifvertragsparteien können sich von dem gesetzlichen Konzept lösen, das bei Betriebsübergängen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinheitlichung der kollektiven Arbeitsbedingungen vorsieht (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), und stattdessen mit einem Tarifvertrag für die neu geschaffene betriebliche Organisation eine Konzeption der weitgehenden Kontinuität der Arbeitsbedingungen verfolgen. Mit der Zielsetzung, den Arbeitnehmern jeweils Bestandsschutz für ihre bisherigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, statt sie in der neu geschaffenen Einheit neuen kollektiven Arbeitsbedingungen zu unterwerfen, verlassen die Tarifvertragsparteien den ihnen als Normgeber zustehenden Gestaltungsfreiraum nicht.

2. Der legitime Zweck der Wahrung des Bestandes bzw. der Kontinuität der Arbeitsbedingungen rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen in Abhängigkeit von ihrer Vorbeschäftigung.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 613a; BGB § 613a Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 18.01.2018; Aktenzeichen 29 Ca 312/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2019; Aktenzeichen 6 AZR 548/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2018 - Az. 29 Ca 312/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Die Beklagte ist ein Unternehmen im Konzern der D.. Der am ... 1967 geborene Kläger begann seine Tätigkeit in diesem Konzern am 1. Juli 2001 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 6. Juni 2001 bei der T. mbH (T.). Ausweislich des Arbeitsvertrags, für dessen Inhalt auf die Anlage B...

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