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LAG Hamburg Urteil vom 23.02.2000 - 5 Sa 38/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1) § 1 BeschFG enthält einen eigenen Typus von befristeten Arbeitsverhältnis, der das gleichzeitige Vorligen eines anderen, etwa eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließt.

2) Für eine Befristung mit Sachgrund muss ein solcher Grund auch für die Dauer der Befristung gegeben sein.

 

Normenkette

BeschFG § 1; BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 14.07.1999; Aktenzeichen 9 Ca 49/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen 7 AZR 200/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juli 1999 (9 Ca 49/99) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Rechtsverhältnis der Parteien über den 31. Juli 1999 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Betriebsarbeiterin zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 4. August 1997 als Betriebsarbeiterin mit einem Entgelt von DM 3500,– brutto monatlich tätig. Sie wurde als Stationsfrau im Schichtdienst in der Frauenklinik eingesetzt.

Das Direktorium des Krankenhauses beschloss am 16. Dezember 1996 einen Einstellungsstopp für alle Dienstarten. Ferner wurde beschlossen, dass die Anzahl der Planstellen zukünftig möglichst verringert werden sollte. Freiwerdende Stellen sollten dazu nicht nachbesetzt werden. Ausnahmen sollten nur dann erfolgen, wenn sonst die Funktionsfähigkeit eines Bereiches akut gefährdet wäre.

Der Tätigkeit der Klägerin lagen mehrere schriftliche Vereinbarungen zugrunde. Mit Vertrag vom 31. Juli 1997, wegen dessen weitere...

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