Entscheidungsstichwort (Thema)
Zutreffende Stufenzuordnung nach einem anlässlich der Tätigkeit als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewährten Sonderurlaub
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Arbeitnehmer der Stadt H., die in die gestzgebende Körperschaft eines Landes gewählt wurden, gilt § 69 BeamtG HH sinngemäß. 2. Wenn es an einer gesetzlichen Regelung, dass die Tätigkeit mit dem Mandat unvereinbar ist, fehlt, ist dem Betroffenen auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu gewähren und es sind § 7 Abs. 1, 3 und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden.
Normenkette
AbgG § 35 Abs. 1 SH
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 23.05.2023; Aktenzeichen 25 Ca 17/23) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2023, Az. 25 Ca 17/23, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022 nach dem Tarifvertrag der Länder nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten und ab dem 1. Juli 2023 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 6.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers nach einem anlässlich seiner Tätigkeit als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewährten Sonderurlaub.
Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom ... (Anlage B2, Blatt 116 der Akte ArbG) seit dem ... bei der Beklagten in deren Landesbetrieb ... als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin geltenden Fassung. Zuletzt wurde der Kläger zum 1. Januar 2016 aus der EG 12 Stu...