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LAG Hamburg Urteil vom 07.01.2008 - 5 Sa 93/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber muss bei Anmeldung seiner Arbeitnehmer zur Kurzarbeit den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Erteilt die Arbeitsagentur gemäß § 170 Abs. 4 SGB III die Auflage, vorrangig unverplante Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer einzubringen, erweitern sich nicht die arbeitsrechtlichen Gestaltungsbefugnisse zur Gewährung von Urlaub.

2. Es ist deshalb nur rechtlich zulässig zu veranlassen, jenes Maß an Urlaub einzusetzen, dass auch kollektiv, d.h. bei fast allen Arbeitnehmern noch frei vorhanden ist. Zwischen Arbeitnehmern mit zufällig noch vorhandenen Resturlaubsansprüchen (keine Anmeldung zur Kurzarbeit, sondern Anordnung von Urlaub) und solchen ohne (Anmeldung zur Kurzarbeit) zu differenzieren, stellt eine sachfremde Gruppenbildung dar.

 

Normenkette

SGB III § 170 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 427/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2008; Aktenzeichen 9 AZR 164/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. November 2006 – 1 Ca 427/06 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, das Bord- und Landtagekonto des Klägers dahingehend zu korrigieren, dass für den Zeitraum der Kurzarbeit auf MS R. (06.02.2006 – 25.02.2006) 6,5 Tage vom Borddienstkonto und 6,5 Tage vom Urlaubs-/Verfügungstagekonto abgerechnet werden.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

Die Revision für den Kläger wird nicht zugelassen. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Korrektur seines Bord- und Landtagekontos in der Zeit vom ...

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