Entscheidungsstichwort (Thema)
Feiertagszuschläge. Auslegung Tarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Verwenden die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, so ist davon auszugehen, dass er im Tarifvertrag dieselbe Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt. Da Pfingst- und Ostersonntag keine bundesweiten gesetzlichen Feiertage sind, ist für Arbeit an diesen Tagen kein Feiertagszuschlag zu zahlen, wenn der Tarifvertrag ein solchen Zuschlag lediglich für gesetzliche Feiertage vorsieht.
Normenkette
TVG § 1; FeiertagsG Ha § 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 – 1 Ca 401/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Zuschlags für Pfingstsonntag, den 8.6.2003.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft V., ist bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der bei der Beklagten bestehende Haustarifvertrag, der sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, vom 22.1.2002 Anwendung.
In dessen § 6 Ziffer 1 c ist Folgendes bestimmt:
„Für Arbeitszeiten an den derzeit bundesweit 11 gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 % gezahlt.”
Nach der vorhergehenden tariflichen Regelung – vom 27.11.1997 – war ein Zuschlag von 150 % an gesetzlichen Feiertagen zu gewähren.
Der Kläger arbeitete am Pfingstsonntag des Jahres 2003 an 7 Stunden, er erhielt hierfür den allgemeinen Sonntagszuschlag in Höhe von 40 %, nicht aber den Feiertagszuschlag in Höhe von 120 %...