Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 67.53 festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines tariflichen Feiertagszuschlages für den Pfingstsonntag 2003 in Anspruch.
Der Kläger ist bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von EUR 12,06 brutto tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden.
Die Beklagte hat mit der Gewerkschaft V. einen Firmentarifvertrag unter dem 22. Januar 2002 abgeschlossen. In § 6 dieses Tarifvertrages ist u. a. folgendes geregelt:
„1.c) Für Arbeitszeiten an den derzeit bundesweit 11 gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 % gezahlt.
Am Pfingstsonntag, den 8. Juni 2003, hat der Kläger sieben Stunden für die Beklagte gearbeitet.
Mit seiner, der Beklagten am 15. August 2003 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Feiertagszuschlags für den 8. Juni 2003. Er trägt vor, die Tarifvertragesparteien seien zutreffend davon ausgegangen, dass es bundesweit nur neun gesetzliche Feiertage gebe, wollten aber den Oster- und den Pfingstsonntag ebenfalls mit einschließen. Auch für diese Tage seien daher den Mitarbeitern bisher Feiertagszuschläge gewährt worden. Ihm stehe daher als weitere Vergütung für den Pfingstsonntag EUR 67,53 brutto zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 67,350 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz hieraus seit dem 1. Juli 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert, dem Kläger stehe kein Feiertagzuschlag für den Pfingstsonntag...