Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung bei Betriebsteilstillegung. Betriebsteilstillegung. Anhörung des Betriebsrats. Geltungsbereich einer Rationalisierungsbetriebsvereinbarung
Normenkette
KSchG § 1 II 1; KSchG § 1 II 2 Ziff. 1. b; KSchG § 1 II 3; KSchG § 1 III; BetrVG § 102 I 3; BetrVG § 77
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 3 Ca 291/92)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 05.10.1995; Aktenzeichen 2 AZR 1012/94)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Januar 1994 – 3 Ca 291/92 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 8. Juli 1992 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 1992, zugegangen am 24. Juni 1992 (Anl. Kl. Bl. 5 f d.A.), zum 31. Dezember 1992.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1960 bei der Beklagten als Montierer/Fotosetzer – Fachkraft-Satz – tätig.
Die Beklagte gliedert sich in verschiedene Unternehmensbereiche, u. a. Unternehmensbereich Zeitschriften (UBZ) und Unternehmensbereich Druck (UBD), ber Kläger war im Unternehmensbereich Druck im Betrieb Hamburg, M. (UBD Hamburg), tätig. Zum Unternehmensbereich Druck gehört außerdem ein Betrieb in I.. Im Hamburger Betrieb M. wurden 47 Mitarbeiter im Betriebsteil Satzherstellung beschäftigt. In dem Betriebsteil Bildherstellung waren 105 Mitarbeiter tätig. Satzarbeiten wurden innerhalb des gesamten UBD nur in dem Betriebsteil Satzherstellung des Betriebs M. erledigt. Der Betriebsteil Satzherstellung wurde zum 31. Dezember 1992 von der Beklagten stillgelegt. Hintergrund ist die branchenübliche Nutzung leistungsfähiger redaktioneller Computersysteme, mit deren Hilfe die satztechnische ...