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LAG Düsseldorf Urteil vom 27.06.2008 - 9 Sa 1142/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Ergänzende Auslegung einer Gesamtzusage. Beitragssicherungsgesetz vom 23.12.2002

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Versorgungsordnung, nach der als Zusatzversorgung ein bestimmter Prozentsatz als Differenzbetrag zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt ist, enthält eine Regelungslücke, wenn die zur Zeit der Erteilung der Versorgungszusage geltende gesetzliche Regelung über die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Regelungsplan der Versorgungsordnung aufgenommen wurde, diese jedoch keine Regelung drüber enthält, was gelten soll, wenn der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze „außerplanmäßig” anhebt.

2. Zur Anpassung der lückenhaften Versorgungsordnung.

 

Normenkette

RGB §§ 133, 157; AVG §§ 112, 32; SGB VI §§ 159, 275c

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 27.04.2007; Aktenzeichen 2 Ca 143/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen 3 AZR 695/08)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 27.04.2007 – 2 Ca 143/07 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.589,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 188,91 EUR für jeden Monat, beginnend mit dem 01.03.2006 und endend mit dem 31.08.2007, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 71 % und der Kläger zu 29 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der Kläger ist am 26.01.1941 geboren. Er war vom 01.11.1978 bis Ende Januar 2006 ...

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