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LAG Düsseldorf Urteil vom 25.10.2016 - 8 Sa 500/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vergütung nach der Entgelttabelle des TV-L oder des TV-D

 

Leitsatz (amtlich)

Zur planwidrigen Lückenhaftigkeit einer Betriebsvereinbarung, die bezüglich der Vergütung der Arbeitnehmer auf den "Vergütungstarifvertrag BAT" und den diesen ändernden und ergänzenden Bestimmungen Bezug nimmt, vor dem Hintergrund der Ersetzung des BAT durch den TVöD/TL-L.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sieht ein im Jahr 1992 abgeschlossener Arbeitsvertrag die Vergütung der vereinbarten Tätigkeit nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT vor, so handelt es sich um eine dynamische Inbezugnahme der Vergütungsregeln des BAT.

2. Handelt es sich um einen formularmäßig vorformulierten Arbeitsvertrag, der dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin gestellt wurde, so handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S. von § 305 Abs. 1 BGB.

3. Ist eine Vergütungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und weist sie eine kollektiven Bezug auf, so liegt hierin die konkludente Vereinbarung, dass die Inbezugnahme der Vergütungssystematik des BAT eine Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen soll.

4. Wird zeitlich nach Abschluss des Arbeitsvertrages eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die sich nicht darin erschöpft, dass die einschlägigen Bestimmungen des BAT "abgeschrieben" werden und damit die bereits vorher vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung schlicht zu übernehmen, so wird eine eigenständige Vergütungsordnung geschaffen. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, in dem er sich damit einverstanden erklärt hat, dass für seine Vergütung künftig nicht mehr die dynamische Verweisung auf den BAT maßgeblich sein soll, sondern die Bestimmungen der Betriebsvereinbaru...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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