Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus betrieblichem Vorschlagswesen. Wechsel in Transfergesellschaft. Anspruch auf besondere Leistung aus Treu und Glauben
Leitsatz (redaktionell)
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie sind nicht erfüllt. Insbesondere eine Leistung schöpferischer Art, die über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, ist nach Treu und Glauben zusätzlich zu vergüten, wenn sie dem Arbeitgeber einen unerheblichen Vorteil bringt.
Normenkette
GBV; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 18.06.2012; Aktenzeichen 3 Ca 694/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.06.2012 - 3 Ca 694/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem betrieblichen Vorschlagswesen.
Der 62-jährige Kläger war seit 1964 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.10.2010 wechselte er in eine Transfergesellschaft und blieb dort bis zum 30.09.2011. Zuletzt verdiente der Kläger monatlich ca. 6.000,00 € brutto.
Bei der Beklagten sind die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2002 geregelt. Darin heißt es auszugsweise:
"1. Begriffsbestimmung
1.1 Verbesserungsvorschlag (VV)
VV im Sinne dieser Vereinbarung sind Vorschläge, die auf die Verbesserung eines Zustandes zielen und hierfür einen konkreten Lösungsansatz beschreiben. Die vorgeschlagene Maßnahme kann anderweitig bereits bekannt oder angewandt, sie muss nur für den vorgeschlagenen Anwendungsfall neu sein...
Ein grundsätzlicher Prämienanspruch besteht dann, wenn der Vorschlag eingef...