Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes für Luftverkehrsbetrieb mit Sitz im Ausland. Kein Betriebsübergang stillgelegter Standorte in Deutschland trotz Eigenständigkeit. Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz fehlender Sollangaben
Leitsatz (amtlich)
1. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).
2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.
3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten iSv. § 613a BGB bilden.
Normenkette
KSchG §§ 1, 17, 23-24; BGB § 613a; GG Art. 3, 12; ZPO § 97
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.02.2021; Aktenzeichen 13 Ca 5788/20) |
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.03.2021; Aktenzeichen 5 Ca 5833/20) |
Tenor
Die Berufungen der Kläger zu 1) bis 4.) sowie zu 5) bis 8) und zu 11) gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2021 - 13 Ca 5788/20, 13 Ca 5789/20, 13 Ca 5790/20, 13 Ca 5792/20, 13 Ca 5756/20, 13 Ca 5757/20 und 13 Ca 5758/20 - sowie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.03.2021 - 5 Ca 5833/20 - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die betriebsbedingte Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse.
Die Kläger zu ...