Entscheidungsstichwort (Thema)
Immunität. Schulwesen. ausländischer Staat
Leitsatz (amtlich)
Die Republik Griechenland genießt bei Kündigungsrechtsstreitigkeiten mit Lehrkräften, die bei ihr für eine von ihr in Deutschland für die dort lebenden griechischen Kinder bzw. Jugendlichen betriebene Schule angestellt sind, Immunität nach § 20 Abs. 2 GVG.
Normenkette
GVG § 20 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen 5 Ca 7637/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.05.2011 – 5 Ca 7637/10 – abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer außerordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung und insoweit auch über die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität der Beklagten ausgeschlossen ist.
Das beklagte Land unterhält in Deutschland zahlreiche Schulen, u. a. in Düsseldorf ein griechisches Lyzeum und ein griechisches Gymnasium.
Der Kläger ist seit dem 20.10.1994 als angestellter Lehrer für die deutsche Sprache bei dem beklagten Land in diesen beiden Düsseldorfer Schulen beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 3.367,73 EUR. Der letzte Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:
„ 1. Als Vertragsbeginn wird der 20.10.94 festgelegt.
…
6. Der Lehrer wird gemäß deutschem BAT eingestuft und besoldet und nach § 1.13-53 des Rundschreibens vom Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft vom 20.11.88 (BASS 21-21 Nr. 53), sowie gemäß den jeweils geltenden BAT-Vereinbarunge...