Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessenausgleich. Durchführungsanspruch des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht die Einhaltung eines Interessenausgleichs verlangen (im Anschluß an BAG vom 28.08.1991 – 7 ABR 72/90).
Normenkette
BetrVG § 112
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 14.08.1996; Aktenzeichen 8 BV 73/96)
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der
Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.1996 – 8 BV 73/96 – abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber im Verhältnis zum Gesamtbetriebsrat verpflichtet ist, in einem Interessenausgleich getroffene Bestimmungen durchzuführen.
Der Arbeitgeber betreibt in der Rechtsform der Genossenschaft ein Bankunternehmen mit 49 Filialen in der Bundesrepublik Deutschland. Antragsteller ist der bei dem Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsrat.
Nach Einschaltung eines Beratungsunternehmens plante der Arbeitgeber, die Aufbau- und Ablauforganisation der Filialen neu zu strukturieren. Wegen dieser unternehmerischen Planungen kam es zwischen den Beteiligten am 14.12.1995 zu einem schriftlich niedergelegten Interessenausgleich, wegen dessen Inhalts auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6–10) Bezug genommen wird. Daneben wurde ein Sozialplan vereinbart.
In § 2 (Zielsetzung der Umstrukturierung) Nr. 2 des Interessenausgleichs vom 14.12.1995 ist folgendes bestimmt:
„Im Bereich der Ablauforganisation, d.h. der Bearbeitung soll zwecks Effizienzerhöhung, Verbesserung der Qualität und Verringerung der Durchlaufzeiten der Abwicklung die Bearbeitung in gesonderten organisatorischen Einheiten, dem Filial-Kreditsekretariat (F-KS), der Passivtechnik und dem Filialsekretariat (F-SK), ...