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LAG Düsseldorf Urteil vom 11.03.1996 - 11 Sa 10/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund frei gewordener Haushaltsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst haushaltsrechtlich erst dadurch möglich, daß durch zeitlich begrenzte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für vorhandene planmäßige Arbeitskräfte (hier nach § 7 Abs. 3 S. 2 HG NRW 1994) entsprechende Haushaltsmittel frei werden, kann dies wegen der nur vorübergehenden Verfügbarkeit dieser Mittel eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der betreffenden Arbeitnehmerin sachlich rechtfertigen (wie BAG vom 28.09.1988 – 7 AZR 451/87 – in EzA § 620 BGB Nr. 104).

2. Wird allerdings die befristet eingestellte Arbeitnehmerin arbeitsvertraglich einer ganz bestimmten Teilzeitkraft zugeordnet, liegt der an sich aus haushaltsrechtlichen Erwägungen anerkannte Befristungsgrund jedenfalls dann nicht (mehr) vor, wenn im Zeitpunkt des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages der Teilzeitkraft Erziehungsurlaub bewilligt worden und damit das Ruhen des Teilzeitarbeitsverhältnisses eingetreten ist.

 

Normenkette

BGB § 620; HG NRW 1994 § 7 Abs. 3 S. 1; BAT Sonderregelungen 2 y Nr. 1 lit. a

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 17.11.1995; Aktenzeichen 8 Ca 5973/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.02.1997; Aktenzeichen 7 AZR 317/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.11.1995 – 8 Ca 5973/95 – abgeändert und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 10.09.1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung am 10.09.1995 geendet hat.

Die am ...

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