Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteilung der Arbeitszeit für Unterrichtsstunden, die durch sog. Ferienüberhang entstanden sind
Leitsatz (amtlich)
Es entspricht billigem Ermessen (§ 315 BGB), wenn der Arbeitgeber die durch sogenannten Ferienüberhang entfallenden Unterrichtsstunden einer Musikschullehrerin anteilmäßig auf das erste und zweite Kalenderhalbjahr verteilt.
Normenkette
BAT § 15; BGB § 315
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 01.08.1995; Aktenzeichen 1 Ca 323/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.08.1995 und der Hilfsantrag vom 08.11.1995 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit Februar 1975 Musikschullehrerin an der von der Beklagten betriebenen Jugendmusikschule in E.. Laut Arbeitsvertrag richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (im folgenden: BAT) in der jeweils gültigen Fassung. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin betrug außerhalb der Schulferien 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sie hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr, der nur während der unterrichtsfreien Zeit genommen werden darf. Durch Dienstanweisung legte die Beklagte fest, daß der Unterricht an der Musikschule während der allgemeinen Schulferien ruht.
Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 06.12.1994 von der Klägerin außerhalb der Schulferien im ersten Kalenderhalbjahr zusätzlich 3,3 Unterrichtsstunden in der Woche, im zweiten Kalenderhalbjahr 3,47 Wochenstunden. Begründet wurde dies damit, daß die Klägerin mehr Ferientage als Urlaubstage hat. Die durch diesen sog. Ferienüberhang entfa...