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LAG Düsseldorf Urteil vom 08.09.2011 - 5 Sa 672/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderkündigungsschutz. schwerbehinderte Menschen. Mitteilung der Schwerbehindertenanerkennung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist ist unschädlich.

2) Aus der Mitteilung muss der Arbeitgeber erkennen können, dass sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft.

 

Normenkette

SGB IX §§ 69, 85, 90 Abs. 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2011; Aktenzeichen 7 Ca 762/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 – 7 Ca 762/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 11.07.1957 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 10.12.2003 seit dem 01.01.2004 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 2.270,00 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

Der Kläger war in der Vergangenheit wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:

Kalenderjahr

Krankheitstage

Lohnfortzahlungskosten

2008

99

EUR 5.871,87

2009

37

EUR 4.585,40

2010

97

EUR 9.598,95

Unter dem 08.07.2010 führte die Beklagte mit dem Kläger ein Krankenrückkehrgespräch und erstellte hierüber ein auch vom Kläger unterzeichnetes Protokoll (Bl. 51 d.A.). Nachdem der Kläger auch danach noch mehr als 40 Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte die Bekl...

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