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LAG Düsseldorf Urteil vom 06.10.1999 - 18 (13) Sa 222/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Eingruppierung eines Wertpapier-Spezialberaters

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a) zum

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 37/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.11.2000; Aktenzeichen 4 AZR 623/99)

 

Tenor

1. DasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.12.1998 – 2 Ca 37/98 – wird abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers gemäß Schreiben vom 19.12.1997 unwirksam ist.
  2. Es wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit ab dem 01.02.1997 Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT hat und die Beklagte die rückständigen Differenzbeträge mit 4 % zu verzinsen hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für den Eingruppierungsfeststellungsantrag (1 b)) zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst)/VKA zu zahlen, und ob eine Änderung seiner Arbeitsaufgaben wirksam ist.

Der am 25.03.1947 geborene Kläger, der eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann und einen Sparkassenfachlehrgang mit Abschluss als Sparkassenbetriebswirt absolviert hat, steht zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.10.1973 in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem Arbeitsvertrag vom 12.09.1973 ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung richtet und der Kläger in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert wird.

Mit Schreiben vom 11.09.1989 über...

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