Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Leitsatz (amtlich)
§ 4 Ziff. 2.1 (1) – (3) Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i.d.F. vom 19.05.1992 beinhalten eine deklaratorische Regelung mit der Konsequenz, daß der Arbeitnehmer gemäß §§ 3 (1), 4 (1) EFZG nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung für die Dauer seiner Erkrankung hat.
Normenkette
§ 4 Ziff. 2.1 (1) – (3) Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i.d.F. vom 19.05.1992
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 4 Ca 158/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.04.1997 – 4 Ca 158/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 573,– DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt und ist bei der Beklagten, einem Mitglied des Verbandes des Deutschen Baugewerbes, seit mehreren Jahren als Angestellter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum Jahre 1997 der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten sowie die Poliere des Baugewerbes vom 12.06.1978 i.d.F. vom 19.05.1992 (im folgenden RTV) Anwendung.
Die Partei streiten über die Höhe des tarifvertraglich geregelten Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers für einen Kuraufenthalt in der Zeit vom 15.10. bis 12.11.1996.
§ 4 Ziff. 2.1 Absatz 1 bis 3 RTV hat folgenden Wortlaut:
„Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Ist ein Angestellter infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), ohne daß ihn ein Verschulden tritt, so hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer vo...