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LAG Düsseldorf Urteil vom 07.05.1997 - 12 Sa 252/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auslegung einer tariflichen Verweisungsklausel im Hinblick auf die gesetzliche Absenkung in § 4 Abs. 1 EFZG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit einer Tarifklausel, nach der im Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit „die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden”, wird regelmäßig nur deklaratorisch auf die jeweils geltende Gesetzesregelung verwiesen. Daher richtet sich für die Arbeitnehmer im Bäckerhandwerk NRW der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 4 Abs. 1 EFZG.

2. Zur Frage des Verstoßes einer tariflichen Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

 

Normenkette

EFZG n.F. § 4; TVG Auslegung § 1; GG Art. 3; MTV-Bäckerhandwerk NRW § 10

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 4 Ca 3817/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.01.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Bäcker bei dem Beklagten beschäftigt. Im Oktober 1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte leistete Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 %. Der Kläger verlangt 100 % und beruft sich auf § 10 Nr. 5 a des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 02.05.1994. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1016734

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