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LAG Düsseldorf Urteil vom 01.02.2005 - 8 Sa 1427/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Effektivklausel, begrenzte. Betriebsvereinbarung

Leitsatz (redaktionell)

Eine durch Betriebsvereinbarung vereinbarte begrenzte Effektivklausel ist nicht von vornherein unzulässig und unwirksam (im Anschluss an BAG, Urteil vom 09.12.1997 – 1 AZR 319/97).

Der Gesamtbetriebsrat ist zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung auch zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht, etwa aus dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit.

Normenkette

BetrVG § 77; BetrVG § 50 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 847/04)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen 1 AZR 111/05)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22.06.2004 – 4 Ca 847/04 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.064,34 EUR brutto nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar hinsichtlich eines Betrages von 354,78 EUR seit dem 19.03.2004 und hinsichtlich eines Betrages von 709,56 EUR brutto seit dem 03.12.2004.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.06.1989 für die Dauer von deren Wirksamkeit Tariferhöhungen, die sich aus dem jeweiligen Gehaltsabkommen für den Groß- und Außenhandel NRW ergeben, rückwirkend für das jeweilige Jahr ab 01. Januar in vollem Umfange weiterzugeben, und zwar durch Erhöhung des Effektivgehalts des Klägers, bestehend aus Grundgehalt und übertariflicher Zulage.

Im Übrigen wird der Kläger mit der Klage abgewiesen und wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden dem Kläger zu 16/30 und der Beklagten zu 14/30 auferl...

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