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LAG Bremen Urteil vom 31.01.2001 - 2 Sa 85/00 (veröffentlicht am 31.01.2001)

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 26.01.2000; Aktenzeichen 5 Ca 5141/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.2002; Aktenzeichen 10 AZR 323/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 26.01.2000 – Az. 5 Ca 5141/99 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 12.708,56 brutto zzgl. 4 % Zinsen seit dem 07.11.1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 14.10.1997 eingegangenen Klage macht der Kläger Zahlungsansprüche aus einem Sozialplan geltend. Der Kläger war vom 01.02.1977 bis zum 31.12.1996 bei der Gemeinschuldnerin als Vormann beschäftigt. Er war zuletzt Vorsitzender des bei der Gemeinschuldnerin bestehenden Betriebsrats. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt, nachdem die Gemeinschuldnerin in Konkurs gefallen war. Das Konkursverfahren wurde am 09.08.1995 eröffnet.

Mit Schreiben vom 27.10.1995 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1996. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Zuvor war am 03.07.1995 ein Sozialplan abgeschlossen worden. Nach dem Sozialplan hat der Kläger in Verbindung mit einem Interessenausgleich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 25.417,12. Die Forderung ist im Konkursverfahren anerkannt, die Höhe der verfügbaren Masse ist noch nicht abschließend festgestellt.

Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde von 3 Prokuristen übernommen. Es lag ein Betriebsübergang vor, die Übernehmer wollten aber nicht alle Arbeitnehmer übernehmen. Der Beklagte und die Übernehmer hatten ein dringendes Interesse daran, dass die Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklagen erhoben hatten und nicht übernommen werden sollten, ihre Klagen zu...

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